ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand 07/2022)
der Heutrocknung SR GmbH, im Folgenden kurz HSR genannt.
Geltung
Vertragsgrundlagen. HSR schließt Verträge und erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der von HSR erstellten schriftlichen Angebote, sowie der jeweils gültigen Fassung etwaiger in das Angebot einbezogener Beschreibungen von Leistungen (z.B. individuelle Unterlagen oder allgemeine Folder), Preislisten sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit diese nicht bloß projektspezifisch sind (z.B. individuelle Unterlagen) für alle Rechtsbeziehungen zwischen HSR und dem Auftraggeber und liegen sohin ab dem ersten Vertragsabschluss automatisch allen weiteren Vertragsabschlüssen zwischen HSR und dem jeweiligen Auftraggeber in der jeweils aktuellsten Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Preislisten, Produktbeschreibungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
Zukünftige Änderungen. Änderungen der Beschreibungen von Leistungen, Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HSR werden dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen widerspricht.
Ab Gültigkeit der neuen Vereinbarung gelten die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle anderen noch laufenden Verträge.
Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt werden selbst bei Kenntnis von HSR nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von HSR in das Angebot integriert oder von HSR zum Beispiel durch Verweise auf diese Vorgaben sonst ausdrücklich akzeptiert werden.
Von Seiten des Auftraggebers kommende rechtsgestaltende Elemente, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, werden selbst bei Kenntnis von HSR nur dann wirksam, wenn diese von HSR mit einem diese Rechtstexte ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „AGB akzeptiert“) angenommen werden. Ansonsten widerspricht HSR der Einbeziehung von rechtsgestaltenden Elementen, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsklauseln, des Auftraggebers ausdrücklich.
Die bloße Annahme von Vorgaben betreffend den Leistungsinhalt des Auftraggebers durch HSR bewirkt daher keine Annahme von Rechtstexten des Auftraggebers, selbst wenn diese Vorgaben rechtsgestaltende Elemente beinhalten (wie z.B. „Es gelten unsere AGB.“).
Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen dem Angebot, etwaigen Beschreibungen von Leistungen (projektspezifische Unterlagen, allgemeine Unterlagen), etwaigen Preislisten und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von HSR gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen von HSR und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente von HSR vor.
Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
Vertragsabschluss
Angebot durch HSR. Angebote von HSR an den Auftraggeber, z.B.: in Form eines individuellen Angebots an den Auftraggeber oder eines nicht individualisierten Angebots wie eines Bestellscheins, Katalogs oder Webshops, sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich.
Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots oder auch unaufgefordert, also ohne vorhergehendes Angebot von HSR, also z.B. bei Zusatzaufträgen in laufenden Geschäftsbeziehungen, einen Auftrag, so ist der Auftraggeber an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei HSR gebunden.
Annahme durch HSR. Der Vertrag kommt daher immer erst durch die Annahme des Auftrags durch HSR zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z.B. durch Auftragsbestätigung, zu erfolgen, es sei denn, dass HSR z.B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass HSR den Auftrag annimmt.
Eine bloße Bestätigung des Zugangs des Auftrages stellt noch keine Auftragsannahme dar.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz von HSR.
Leistungsumfang. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der sich aus allen Vertragsbestandteilen ergebenden schriftlichen Leistungsbeschreibung von HSR. Nicht in das Angebot einbezogene Informationen aus anderen Quellen (z.B. Präsentationsunterlagen, Websites oder Kataloge) sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung auf Übereinstimmung mit seinen Anforderungen und auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Erteilung des Auftrags sind Änderungen der Leistungsbeschreibung nur einvernehmlich möglich und können insbesondere zur Änderung von Preisen, Fristen und Terminen führen.
Fachgerechte Leistung. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet HSR eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat HSR bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
Austauschbare Leistungen. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist HSR berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen.
Fremdleistungen. HSR ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
Vereinbarte Fremdleistungen. Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich in der Beistellung eines Dritten. HSR ist bei vereinbarten Fremdleistungen daher nur verpflichtet, jemand anderen auszuwählen, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrags mit dem Auftraggeber erbringt.
HSR ist berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Sofern HSR den Vertrag im eigenen Namen und / oder auf eigene Rechnung schließt, erfolgt dies ausschließlich im Interesse des Auftraggebers zwecks vereinfachter Vertrags- und Zahlungsabwicklung. Der Dritte ist daher nicht bei der Verfolgung der Interessen von HSR tätig und damit nicht in das Interessenverfolgungsprogramm von HSR und damit auch nicht in den Risikobereich von HSR einbezogen.
HSR ist daher bei vereinbarten Fremdleistungen nicht zur Erbringung der konkreten Leistung verpflichtet.
Da die Leistung von HSR ausschließlich in der Beistellung eines Dritten besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet, auf jederzeitiges Verlangen von HSR in den von HSR mit dem Dritten geschlossen Vertrag über vereinbarte Fremdleistungen einzutreten und HSR aus diesem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten.
Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist HSR berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
Verfall. Der Auftraggeber hat alle bei HSR beauftragten oder HSR zur Bearbeitung übergebenen Leistungen fristgerecht abzuholen. Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist HSR berechtigt, die Leistungen nach drei Monaten auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen.
Termine und Fristen. Von HSR angegebene Termine oder Fristen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
Vertragslaufzeit. Verträge auf unbestimmte Zeit sind unter Einhaltung einer etwaigen Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Kalenderjahr kündbar.
Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse. Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für HSR unvorhersehbare und unabwendbare Verzögerungen bei HSR oder den Auftragnehmern von HSR – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat HSR den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat HSR unverzüglich, ohne Aufforderung und in weiterverarbeitbarer Form alle Informationen schriftlich mitzuteilen und alle Leistungen beizustellen, die für die Erbringung der Leistungen durch HSR erforderlich sind.
Dazu zählen insbesondere die Bereitstellung eines Ansprechpartners zur Vertragsabwicklung, die Beistellung von Unterlagen, Materialien und Einrichtungen, die Abstimmung bei Auftragsdetails und die Abnahme (Freigabe) von Teilleistungen und Leistungen.
Wenn die Notwendigkeit der Bereitstellung von Informationen oder Leistungen durch den Auftraggeber erst während der Erbringung der Leistungen durch HSR bekannt wird, hat der Auftraggeber diese unverzüglich nachzureichen.
Der Auftraggeber hat die von ihm beigestellten Informationen und Leistungen selbst auf deren Tauglichkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den HSR dadurch entstehenden Mehraufwand. Sofern HSR aufgrund mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers die Leistungen nicht vereinbarungsgemäß ausführen kann, ist HSR unbeschadet anderer Rechte auch berechtigt, die Ausführung der Leistung zu unterbrechen, andere Leistungen für andere Auftraggeber einzuschieben und erst nach Abschluss dieser Leistungen die Ausführung der Leistungen für den Auftraggeber, soweit dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin erfüllt hat, fortzusetzen, wodurch sich alle Termine und Fristen verschieben.
Wird HSR von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen oder Leistungen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber HSR zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Eingriffe des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen von HSR eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand von HSR, z.B. zur Nachprüfung, Dokumentation, Mängelfeststellung, Mängelzuordnung, Mängelbehebung.
Prüfpflichten von HSR. HSR haftet nur dafür, dass die von HSR erbrachten Leistungen nicht an sich rechtswidrig sind (z.B. Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Urhebers).
HSR hat jedoch keine Verpflichtung zur rechtlichen Prüfung der durch HSR erstellten Leistungen auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter oder auf eventuelle Rechtsverletzungen, die durch die vom Auftraggeber geplante Art der Verwendung (z.B. der Verwendung einer Grafik als Logo) entstehen. Der Auftraggeber hat diese rechtlichen Prüfungen, insbesondere in verwaltungs-, straf-, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, musterschutz-, urheber-, persönlichkeits- und datenschutzrechtlicher Hinsicht selbst vorzunehmen oder durch einen entsprechend ausgebildeten Rechtsexperten vornehmen zu lassen.
Soweit HSR auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen rechtlichen Prüfung von Leistungen auch hinsichtlich anderer Rechte oder auf andere Risiken vor Auftragserteilung oder während des Auftrages nach Bekanntwerden neuer Auftragsdetails hinweist, geht die Haftung für die Vornahme dieser rechtlichen Prüfung hinsichtlich anderer Rechte oder für das Eingehen dieser Risiken in dem Fall, dass seitens HSR Aufklärungs- oder Prüfpflichten bestanden haben, auf den Auftraggeber über. Die Leistung von HSR gilt damit als ordnungs- und vereinbarungsgemäß erbracht.
Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen HSR bzw. den Lizenzgebern von HSR zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgeltes im mit HSR vereinbarten bzw. von den Lizenzgebern vordefinierten Umfang zu nutzen.
Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte (bzw. verbundene Unternehmen) beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch im Unternehmen des Auftraggebers, wobei das Recht zur Bearbeitung auf das gesetzlich unverzichtbare Minimum eingeschränkt ist.
Der Auftraggeber ist in Kenntnis, dass die Leistungen von HSR oft auf Werken oder Leistungen Dritter mit unterschiedlichsten Lizenzbedingungen aufbauen. Der Auftraggeber hat diese Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteil der Leistungen oder Werke von HSR sind, einzuhalten.
Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf den Erhalt der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde, hat HSR auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse usw. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
Lieferzeit. Die Lieferzeit von Katalogware beträgt bis zu 12 Monate, von Spezialanfertigungen bis zu 24 Monate.
Referenz. HSR ist berechtigt, auf allen von HSR für den Auftraggeber erstellten Leistungen auf HSR und allenfalls auf einen anderen Urheber hinzuweisen und vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs im Rahmen der eigenen Werbemittel von HSR Daten wie Namen und Logo des Auftraggebers, Projektbeschreibung, Projektabbildungen und Ähnliches als Referenz bzw. als Hinweis auf die Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber zu verwenden, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgelt zustehen würde.
Sonderbestimmungen für spezielle Leistungsarten
Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Betrieb. HSR erstellt keine Entwurfs-, Einreich-, Ausführungs- oder Detailplanung und errichtet und betreibt keine Anlagen.
Die Entwurfs-, Einreich-, Ausführungs- oder Detailplanung, die Abstimmung der Anlage auf die betrieblichen Erfordernisse und Abläufe des Auftraggebers, die Auswahl der dazu notwendigen Systeme und Komponenten liegen in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers bzw. den von diesem beauftragten Fachunternehmen.
HSR haftet lediglich dann für die korrekte Auswahl der HSR-Systeme und HSR-Komponenten und deren Kompatibilität zu der vom Auftraggeber geplanten und errichteten Anlage, wenn der Auftraggeber vor der Angebotslegung durch HSR die dazu notwendigen Daten, insbesondere zumindest eine Skizze und die Bemaßung der Anlage, die Art und das Volumen der zu verarbeitenden Materialien, die Häufigkeit der Anlieferung, die zur Verfügung stehende Verarbeitungszeit, die Dimensionierung der Anschlüsse sowie eventuell einzuhaltende Grenzwerte, vor der Auswahl der HSR-Systeme und HSR-Komponenten an HSR zur Verfügung gestellt hat.
Die etwaige Erstellung einer Einbauskizze durch HSR dient lediglich der groben skizzenhaften Darstellung einer möglichen Anordnung der Anlage sowie der von HSR gelieferten Systeme und Komponenten in dem vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmen und stellt keine Entwurfs-, Einreich-, Ausführungs- oder Detailplanung dar.
Eine etwaige Prüfung und Freigabe der Planung bzw. der Ausführung des Auftraggebers bzw. der von diesem beauftragten Fachunternehmen durch HSR umfasst ausschließlich die grundlegenden Anordnung der Anlage und die grundlegende Funktionalität der von HSR gelieferten Komponenten, jedoch keine darüber hinausgehenden Merkmale wie z.B. eine betriebs-, energie-, strömungs- oder trocknungstechnische Optimierung. Für die konkrete Entwurfs-, Einreich-, Ausführungs- und Detailplanung, die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind daher ausschließlich der Auftraggeber bzw. die von diesem beauftragten Fachunternehmen verantwortlich.
Die von HSR gelieferten Systeme bzw. Komponenten sind durch den Auftraggeber bzw. durch von diesem beauftragten Fachunternehmen entsprechend der Betriebsanleitung einzubauen, anzuschließen, in Betrieb zu nehmen und zu betreiben. Eine etwaige Mitwirkung durch HSR dient ausschließlich der Unterstützung des Auftraggebers und beinhaltet keine Überprüfung bzw. Abnahme der Anlage des Auftraggebers oder des Einbaus bzw. Anschlusses der von HSR gelieferten Systeme.
Besondere Verwendungszwecke. Die Entfeuchter, Ventilatoren und sonstigen Komponenten der Systeme von HSR wurden zur Trocknung von Heu und ähnlichen pflanzlichen Materialien ohne aggressiven Inhaltsstoffen konstruiert.
Bei der Trocknung von Materialien mit aggressiven Inhaltsstoffen, insbesondere von Tiermist und Müll, übernimmt HSR für daraus entstehende Schäden weder eine Garantie noch eine sonstige Haftung.
Wartung. Soweit die Leistungen von HSR Wartungsarbeiten oder ähnliches beinhaltet, schuldet HSR keine bestimmte Reaktionszeit.
Geheimhaltung & Abwerbeverbot
Geheimhaltung. Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten geheimhaltungswürdigen Informationen über HSR, deren Projekte und deren andere Auftraggeber geheim zu halten und darf diese auch nicht für sich selbst noch für Dritte verwerten. Diese Vereinbarung hat auch über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Abwerbeverbot. Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von HSR abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertragsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.
Entgelt
Preise. Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von HSR in Euro zzgl. Versandkosten sowie Umsatzsteuer und etwaigen Zöllen, Einfuhrsteuern sowie sonstigen Steuern und Abgaben in der gesetzlichen Höhe.
Eintausch von Gebrauchtgeräten. Soweit HSR vom Auftraggeber Gebrauchtgeräte eintauscht, erfolgt dies ausschließlich zahlungshalber.
Der Auftraggeber garantiert und haftet HSR für die Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben. Wird HSR von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber erteilten Angaben in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber HSR zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
Kostenvoranschläge. Kostenvoranschläge von HSR sind unverbindlich.
Wenn nach der Erteilung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die schriftlich veranschlagten Kosten um mehr als 15 % übersteigen, hat HSR den Auftraggeber auf die höheren Kosten schriftlich hinzuweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Woche nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig mit dem Widerspruch schriftlich eine kostengünstigere Alternative bekannt gibt. Im Fall einer Kostenüberschreitung bis 15 % ist kein gesonderter Hinweis erforderlich. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
Zusatzleistungen. Alle Leistungen von HSR, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, wie insbesondere später vereinbarte Zusatzleistungen, werden gesondert entlohnt.
Kostenvorschuss. HSR ist berechtigt, Kostenvorschüsse zur Deckung des eigenen Aufwandes zu verlangen.
Teilleistungen. HSR ist berechtigt, Teilleistungen zu verrechnen.
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von HSR ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt HSR trotzdem das vereinbarte Honorar. HSR muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn HSR aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Preisanpassung. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit sowie bei Verträgen mit automatischer Verlängerung der Vertragsdauer ist HSR berechtigt, jährlich eine angemessene Preisanpassung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Inflation, Verbraucher- und Erzeugerpreisindex, Kollektivvertragsabschlüssen, Währungsschwankungen sowie von ähnlichen, von HSR nicht beeinflussbaren, externen Faktoren vorzunehmen.
Auch sonst ist HSR berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Preisanpassung bei einzelnen Leistungen vorzunehmen, wenn sich die Kosten dieser Leistungen um mehr als 5% erhöhen, ohne dass dies von HSR beeinflussbar ist.
Zahlung
Fälligkeit Die Rechnungen von HSR sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.
Zahlbarkeit. Die Rechnungen von HSR sind sofort ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Werden abweichende Zahlungskonditionen vereinbart und beinhalten diese Zahlungskonditionen eine Restzahlung nach Inbetriebnahme, dann muss die Inbetriebnahme durch den Auftraggeber spätestens binnen 10 Wochen nach Lieferung ermöglicht werden. Ist dies nicht der Fall, dann hat die Restzahlung auch ohne Inbetriebnahme spätestens 10 Wochen nach Lieferung zu erfolgen.
Sicherstellung. Bei Sicherstellung durch eine Bankgarantie hat der Auftraggeber eine unbedingte, unwiderrufliche Bankgarantie beizubringen, welche mindestens bis 16 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin gültig ist.
Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber gilt ein Eigentumsvorbehalt zugunsten von HSR an den von HSR gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Zinsen und Kosten als vereinbart. Im Falle des Verzuges ist HSR berechtigt, Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Der Auftraggeber stimmt für diesen Fall der Abholung der Waren durch HSR zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch HSR bewirkt keinen Rücktritt vom Vertrag, außer HSR erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
Im Fall der Weiterveräußerung der Waren durch den Auftraggeber tritt der Auftraggeber seine Forderung gegen den Käufer zum Zwecke der Sicherstellung an HSR ab. HSR ist berechtigt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung. Der Auftraggeber ist selbst bei konnexen Forderungen nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen von HSR aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde von HSR schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
Zahlungsverzug. Für den Fall verspäteter Zahlung sind die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu tragen.
Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest 7-tägigen Nachfrist kann HSR sämtliche, auch im Rahmen von anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Honorarforderungen vorübergehend einstellen.
Nach fruchtlosem Verstreichen einer weiteren Woche ist HSR berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern. Damit ist HSR auch berechtigt, bereits bezahlte Leistungen nicht auszuführen bzw. einzustellen, sofern sich aus der Einstellung der Leistung Ersparnisse ergeben und die Ersparnisse mit den offenen Forderungen gegenzurechnen.
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann HSR selbstverständlich auch sofort nach Ablauf der Fälligkeit Klage bei Gericht einreichen.
Ratenzahlung. Soweit HSR und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
Haftung
Gefahrenübergang. Beim Versand von Waren geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald HSR die Waren an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand von Waren erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten HSR mit der Versicherung der Waren beauftragt hat.
Rügeverpflichtung. Der Auftraggeber hat nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch HSR, nach Übergabe und nach Aufnahme des Echtbetriebs die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen 8 Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel bzw. Schäden schriftlich zu rügen.
Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch HSR erst nach erfolgter Zwischenabnahme / „Freigabe“ erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. Rüge gelten die Leistungen automatisch als vom Auftraggeber abgenommen.
Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von 8 Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind vom Auftraggeber ebenfalls binnen 8 Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.
Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste. Die Kontrolle hat bei Zwischenabnahmen aufgrund der besonderen Bedeutung von Zwischenabnahmen zur Vermeidung von Mängeln, welche sich dann durch alle weiteren Leistungsschritte ziehen, einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Übergabe hat die Kontrolle, einer ersten, aber dennoch genauen Kontrolle zu entsprechen. Bei der Aufnahme des Echtbetriebes hat die Kontrolle aufgrund der besonderen Bedeutung der Aufnahme des Echtbetriebes zur Vermeidung von Schäden während des Betriebes wiederum einer finalen, detaillierten und besonders sorgfältigen Kontrolle zu entsprechen.
Die Rüge des Auftraggebers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Bei Mängeln bzw. Schäden, die nicht ständig auftreten, sind die exakten Zeiten und Rahmenbedingungen des Auftretens der Mängel oder Schäden anzuführen. Der Auftraggeber hat HSR alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch den Auftraggeber ist die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere von Regressansprüchen, des Auftraggebers ausgeschlossen.
Garantie. Die Gewährung einer Garantie durch HSR kann nur schriftlich erfolgen.
Garantiezeitraum. Die Garantie beginnt mit Übergabe der Ware. Die Garantie wird bei HSR-Neugeräten für ein Jahr, bei sonstigen Neugeräten und HSR-Gebrauchtgeräten mit der Angabe „mit Neugerätegarantie“ für ein Jahr, bei HSR-Gebrauchtgeräten mit der Angabe „mit Inbetriebnahmegarantie“ für sechs Monate, bei sonstigen Gebrauchtgeräten mit der Angabe „mit Inbetriebnahmegarantie“ für drei Monate gewährt. Auf sonstige Gebrauchtgeräte gewährt HSR keine Garantie.
Garantieumfang. Die Garantie deckt die Behebung von während des Garantiezeitraums geltend gemachten Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren und die insbesondere nicht auf Fremdeinwirkung oder ordentliche Abnutzung zurückzuführen sind.
Die Garantie umfasst die zur Behebung des Mangels notwendigen Material- und Arbeitsleistungen, wobei HSR diese nach eigener Wahl entweder selbst vornehmen oder die ortsüblichen Kosten ersetzen kann. Nicht gedeckt sind über die eigentliche Mängelbehebung hinausgehende Mangelfolgeschäden.
Die Garantie bei Gebrauchtgeräten „mit Inbetriebnahmegarantie“ ist auf Mängel eingeschränkt, die eine erfolgreiche Erstinbetriebnahme des Gerätes grundlegend verhindern. Nicht gedeckt sind bei Gebrauchtgeräten „mit Inbetriebnahmegarantie“ insbesondere die Vornahme einer dem Betreiber des Geräts eventuell notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung sowie die Vornahme eventuell notwendiger, kleinerer, in Anbetracht des Alters und des Zustandes des Gerätes zu erwartender Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten.
Garantiebedingung. Bedingung für sämtliche vertragliche Garantien durch HSR sind die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten oder von HSR bzw. dem Hersteller vertraglich oder in der Betriebsbeschreibung vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Maßnahmen durch den Auftraggeber, insbesondere die Einhaltung der Prüf- und Serviceintervalle, die Vornahme der Prüf- und Servicearbeiten durch ein entsprechend befähigtes Unternehmen sowie die korrekte Montage, Betrieb, Bedienung, Wartung und Reinigung der von HSR gelieferten Komponenten durch den Auftraggeber.
Die Erfüllung dieser Pflichten und Maßnahmen ist vom Auftraggeber in der vorgeschriebenen Form, insbesondere im Prüf- und Anlagenbuch und im Betriebshandbuch, zu dokumentieren.
Im Fall der Nichterfüllung der Garantiebedingungen durch den Auftraggeber erlöschen sämtliche vertragliche Garantien durch HSR.
Die Garantie ist bei sonstigem Verfall vor dem Ablauf des Garantiezeitraums bzw. spätestens 6 Monate ab Kenntnis des Mangels gerichtlich geltend zu machen.
Gewährleistung. Das Recht auf Gewährleistung und das Recht zum Gewährleistungs-Regress sind auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt. Bei gebrauchten Waren ist das Recht auf Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
Abweichungen von technischen ÖMORMEN oder dem Stand der Technik berechtigen den Auftraggeber keinesfalls zu einem Anspruch, wenn eine ausreichende Funktionalität des Werkes gegeben ist.
Dem Auftraggeber steht das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw. bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Wahl von HSR zu. Durch die Behebung des Mangels wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch beginnt sie für den von der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
Irrtum, Verkürzung über die Hälfte. Das Recht zur Anfechtung wegen Irrtums und wegen Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.
Schadenersatz und sonstige Ansprüche. Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund anderer Haftungsregelungen, insbesondere Regressansprüche, des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von HSR beruhen.
Derartige Ansprüche verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung.
Von diesem Haftungsausschluss sind Ansprüche aufgrund von Personenschäden und aufgrund von anderen nicht dispositiven Haftungsvorschriften ausgenommen.
Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ausdrücklich vereinbart wird, dass dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten Dritter entfaltet.
Haftung bei vereinbarten Fremdleistungen. Die jeweiligen Dritten, die die vereinbarten Fremdleistungen erbringen, sind keine Erfüllungsgehilfen von HSR. HSR haftet daher ausschließlich für das Auswahlverschulden. Wird der Dritte auf Anregung des Auftraggebers herangezogen, dann haftet HSR überhaupt nicht für den Dritten.
Beweislast. Eine Beweislastumkehr zu Lasten von HSR ist ausgeschlossen. Insbesondere das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sowie das Vorliegen und der Grad eines Verschuldens sind vom Auftraggeber zu beweisen.
Nachfrist. Im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Vertragserfüllung ist der Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt, wenn dieser HSR schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat. Dies gilt auch für die Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund.
Vertragsrücktritt. Ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs zu erklären.
Schlussbestimmungen
Anzuwendendes Recht. Auf alle Rechtsbeziehungen und Sachverhalte zwischen dem Auftraggeber und HSR ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
UN-Kaufrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Vertrags-ÖNORM. Sofern vertragliche ÖNORMEN nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten diese auch nicht.
Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen HSR und dem Auftraggeber wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. HSR ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand von HSR und des Auftraggebers berechtigt.